Urheberrecht in Schulen

Welche Medien dürfen im Unterricht verwendet werden?

Laut § 60a des Urheberrechtsgesetz dürfen zur Veranschaulichung des Unterrichts bis zu 15 % eines veröffentlichten Werkes genutzt werden:

  • für Lehrkräfte und Teilnehmer der jeweiligen (nicht kommerziellen) Veranstaltung.
  • für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung.
  • für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.

Filme und Medien geringen Umfangs (5 min) dürfen vollständig genutzt werden. 

Nicht erlaubt ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist! Die Bereitstellung solcher audiovisuellen sowie digitalen Medien ist die Aufgabe der kommunalen Medienzentren in Hessen. Alle unsere Online-Medien können durch Herunterladen über den Edupool Hessen zeit- und ortsunabhängig genutzt werden. 

Ausnahme: Schulen dürfen gemäß § 47 des UrhG Kopien von Werken, die innerhalb einer sogenannten Schulfunksendung gesendet werden. Schulfunksendung besteht vorwiegend aus lehrplanrelevanten Dokumentarfilmen. Sie werden als gesondert gekennzeichnet. Die Kopien dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. Diese Kopien sollten spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahrs gelöscht werden.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Urheberrecht und Verwendnung von Filmen in der Schule:

Filme im Unterricht: Informationen zum Urheberrecht
Eine Initiative der deutschen Filmwirtschaft

Schulbuchkopie: Einscannen & Kopieren in der Schule
Ein Webangebot des Verbands Bildungsmedien

Handreichung: Urheberrecht in der Schule 
Bundesministerium für Bildung und Forschung, 2023

Broschüre: Film und Fernsehen im Unterricht 
Rechtsanwalt Dr. Stefan Haupt, 2019

Leitfaden Urheberrecht für die Kulturelle Praxis in Schulen
Hessisches Kultusministerium, 2013